2 PROBLEME UND ANFORDERUNGEN
2.1 Abgrenzung der Problemstellung
2.1.1 Zielsystem / Umgebung
2.1.2 Zu schützende Objekte
2.1.3 Rechtemanagement
2.2 Berücksichtigung des Urheberrechtes
2.2.1 Erlaubte Kopien bei Werken, die
Urheberschutz genießen
2.2.2 Technische Schutzmaßnahmen
2.3 Verschlüsselung
2.4 XrML
2.5 CRUDS
2.6 Anforderung
2.6 2.7 Zusammenfassung |
2.2.1 Erlaubte Kopien bei Werken, die Urheberschutz
genießen
Sofern man die Erlaubnis des Rechteinhabers besitzt, gegebenenfalls gegen Gebühr
oder Lizenzzahlung, ist man befugt, entsprechend der erteilten Nutzungslizenz Kopien
anzufertigen. Liegt diese jedoch nicht vor, so gewährt das UrhG bestimmten Fällen
die Anfertigung von Kopien. Diese Schranken des Urheberrechtes sind in §§ 45ff
UrhG festgehalten. Demnach darf zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG Kopien
von einem Originalwerk angefertigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Anzahl der erlaubten Kopien auf sieben festgelegt, soweit dabei keine technischen
Schutzmaßnahmen umgangen werden und diese nur im Freundeskreis weitergegeben
werden.
Für den Bildungsbereich wurden nach § 53 Abs. 3 UrhG folgende Ausnahmen festgelegt:
„….
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von
Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder
Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen
Gebrauch
1.im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen
Anzahl oder
2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der
erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem
Zweck geboten ist.„ (UrhG, 2003)
2.2.2 Technische Schutzmaßnahmen
Nach der Novellierung des Urhebergesetzes ist es nun verboten Kopien von einem
Werk anzufertigen das durch technische Schutzmaßnahmen geschützt ist, auch wenn
die Voraussetzungen der §§ 45ff UrhG gegeben sind.
“Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien,
Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte
Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht
genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken“, (§ 95a Abs. 1 Satz 1
UrhG).
Der Schutz umfasst sowohl Hard- als auch mittels Software implementierte Schutzmaßnahmen.
Zu den Letzteren zählen zunächst einmal simple Kopierschutzprogramme,
die das unerlaubte Kopieren von Daten unterbinden oder doch zumindest
erschweren sollen.
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