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- 1 aktuelles Urheberrechtsgesetz |
weil sie vor allem auch nicht wissen, wie genau der entsprechende Datenträger hergestellt wird. Bei digital gespeicherten Inhalten ist eine derartige Bindung an einen bestimmten materiellen Datenträger nur denkbar, wenn die Inhalte nicht in einem unmittelbar frei abrufbaren und wahrnehmbaren Format, sondern verschlüsselt auf dem Datenträger gespeichert werden. Der Schlüssel bindet die Inhalte an den materiellen Datenträger, so dass sie nur in Verbindung mit ihm wahrnehmbar gemacht werden können. Der materielle Datenträger wird bei diesem Ansatz meist durch eine unveränderliche Seriennummer von Rohlingen des gleichen Typs unterschieden, zur Entschlüsselung der Inhalte ist diese Seriennummer erforderlich. Pay-TV-Kanäle lassen sich also beispielsweise nur von demjenigen betrachten, der über einen materiellen Schlüssel, einen Decoder, verfügt. Ebenso wird versucht, das Kopieren von DVDs, CD-ROMs oder DAT-kassetten zu verhindern. Und in Zukunft sollen auch Festplatten eine unveränderliche Seriennummer erhalten, die es ermöglichen soll, Inhalte so zu verschlüsseln, dass sie nur von einer ganz bestimmten Festplatte aus wahrnehmbar gemacht und genutzt werden können und sich auf jedem anderen Speichermedium in unlesbaren Ziffernsalat verwandeln. Das technische Grundprinzip dieses Ansatzes ist Verschlüsselung. Kryptographie hat bei diesem Ansatz eine Schlüsselfunktion (oder besser: Schlossfunktion), weil sie es ist, die die körperlosen digitalen Daten an einen bestimmten materiellen Gegenstand ketten soll, der im Gegensatz zu den Daten nicht beliebig vervielfältigbar, sondern knapp und damit auf dem Markt handelbar ist.
Die
andere grundsätzliche Herangehensweise wird mit den Begriffen
Wasserzeichen, Mustererkennung und Fingerprinting bezeichnet. Bei
diesem Ansatz wird nicht versucht, das eigentliche Kopieren der Daten
zu verhindern, sondern die Daten zu markieren oder ihre bereits
vorhandenen markanten Eigenschaften festzustellen, so dass sie
möglichst leicht wiedererkannt und aufgefunden werden können, wenn
sie in einem öffentlichen Raum von einem Nichtberechtigtem angeboten
werden. Dieser Ansatz beruht auf dem Grundgedanken, nicht den
privaten Umgang des Konsumenten mit dem Werk zu reglementieren,
sondern den öffentlichen Austausch, den Vertrieb und das Anbieten
von Raubkopien möglichst leicht erkennbar und beweisbar zu machen.
Es geht bei dieser Herangehensweise also darum, die digitalen Daten
zu markieren, sie mit einer Art Signatur zu versehen, die den Urheber
erkennbar macht und es ermöglicht, die Informationsflut des
Internets mit Suchmaschinen nach dieser Signatur zu durchkämmen.
Wenn man dann anhand der Signatur feststellen kann, dass das Werk auf
einer Webseite oder in einem Tauschforum wie beispielsweise Napster
zum Download angeboten wird, kann man dann versuchen, dies auf
juristischem Weg zu verhindern. |
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