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10.07.09: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Digitale Schutzmechanismen und deren Umgehung im Kontext des deutschen Urheberechtes

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1 aktuelles Urheberrechtsgesetz
2 Auswirkungen der EU-Richtlinie auf das deutsche Recht
3 technische Grundlagen
4 Schutzmechanismen und deren Umgehung
5 Ausblick, Zukunft des DRM und der digitalen Kopierschutztechniken

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Auswirkungen der EU-Richtlinie auf das deutsche Recht


Die EU-Richtlinie ist nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich und stellt den Mitgliedsstaaten die Wahl der Mittel frei. Dies wird daran deutlich, dass 20 der 21 Schrankenbestimmungen fakultativ sind. Der Umsetzungsbedarf erstreckt sich nicht nur auf die EU-Richtlinie, es werden auch Vorschriften des WPPT in deutsches Recht umgesetzt, die nicht in die Richtlinie aufgenommen wurden, insbesondere die Regelung zum Künstlerpersönlichkeitsrecht (Erwägungsgrund 19 Info-RL).

Die Richtlinie soll jedoch , über die beiden WIPO-Verträge hinaus, den europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Urheberrechtes harmonisieren, um eine europaweite Rechtssicherheit für die Urheber zu garantieren. Auf nationaler Ebene besteht noch ein gewisser Ermessensspielraum, dies wird bei den Schrankenbestimmungen nach Art.5 und Art. 6 RL deutlich.

Die EU-Richtlinie erweckt den Anschein, als bedürfen die §§ 69 a-g, 87 a-e UrhG keine Änderung, dies ist jedoch nur bedingt richtig, da in Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 5 explizit Bezug auf frühere Richtlinien genommen wird (Vermiet- und Verleihrecht (92/100/EWG) und Datenbanken (96/9/EG)). Auch für Computerprogramme und Datenbankwerke ist also im deutschen Recht das neue Recht des Zugänglichmachens vorzusehen.

Bei dem Vervielfältigungsrecht nach Art.2 RL besteht in Deutschland kein Handlungsbedarf, da dieses schon im §85 UrhG verwirklicht ist. Ein Vervielfältigungsrecht im urheberrechtlichen Sinn ist: „jede unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise“. Darunter fallen nach Art. 5 Abs. 1 RL jedoch nicht Vervielfältigungen die flüchtig oder begleitend sind, und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, entweder Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen