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- 1 aktuelles Urheberrechtsgesetz |
Schutzgegenstands zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn diese Akte keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Dies soll dafür sorgen, dass durch die Nutzung des Internets oder ähnliche Medien kein Rechtsverstoß vorliegt, der sonst durch den Einsatz von Caching oder Nutzen ähnlicher Technologien entstehen könnte. Es ist jedoch eine Präzisierung §16 UrhG notwendig, damit z.B. das Laden eines Programmes in den Arbeitsspeicher eines Computers noch keine illegale Vervielfältigung darstellt. Art.3 Abs.1 der Richtlinie regelt die öffentliche Wiedergabe von Werken und die öffentliche Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände. Dies wird im UrhG schon durch den § 15 Abs. 2 und seine Unterfälle (§§ 19, 21, 22 UrhG) geregelt. Probleme könnten sich jedoch beim Webcasting ergeben. Bei Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie empfiehlt sich daher eine ausdrückliche Normierung des Rechts des Zugänglichmachens als weiterer benannter Unterfall von § 15 Abs. 2 UrhG und einer gesonderten Regelung in einem § 19a oder 20c mit entsprechender Anpassung des Öffentlichkeitsbegriffs.
Die Umsetzung von Art. 4 Abs.1 RL, dürfte keine größere Probleme aufwerfen, da die §§ 17 und 27 schon mit den Vorgaben der EU-Richtlinie in Einklang stehen. Im Bezug auf Art.5 der Richtlinie, sind die gegenwärtigen Schranken der §§ 45 ff UrhG daraufhin durchzumustern, welche von ihnen angesichts des nunmehr begrenzten Kataloges der Richtlinie beim besten Willen nicht mehr aufrecht erhalten werden können, oder aber modifiziert werden müssen. Auch sollte der deutsche Gesetzgeber den fehlerhaften Wortlaut von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie nicht übernehmen. Bei der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sollte des Umsetzungsgesetzgeber auch hinsichtlich des Umgehungsschutzes nach der Urheberrechtsrichtlinie eine gesonderte Regelung einführen. Hinsichtlich des Rechtsschutzes von Informationen für die Rechtewahrnehmung im Art. 7 der Richtlinie, empfiehlt es sich, diese besondere Unterlassungspflicht entweder gesondert in § 97 UrhG einzustellen, oder aber in einem neuen § 99 a UrhG, der zugleich die Beschlagnahmeregelung nach Art. 8 Abs. 2 RL enthalten könnte. Im Zuge der Umsetzung des Art. 8 Abs. 1 RL, könnte nach Ansicht von Prof. Dr. Dreier, bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung eine generelle Verdopplung des vom Verletzer an den Verletzten als Schadensersatz zu zahlenden Betrages in das UrhG aufgenommen werden, wie dies nach § 54 f Abs. 3 UrhG, bei einer unrichtig oder unvollständig erteilten Auskunft, auch schon heute der Fall ist. Aufgrund von Art.8 Abs. 2 der Richtlinie wird man die Regelung für verletzte Rechteinhaber im deutschen UrhG wohl gesondert vorsehen, und vorzugsweise im Zusammenhang mit den §§ 98, 99 UrhG regeln. Auch die Anwendungsbefugnis nach § 101 UrhG könnte insoweit Anwendung finden, würde sie doch |
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