1 EINLEITUNG
1.1 Einführung der Problemstellung
1.2 Das WWW
1.3 Das Urheberrecht
1.3.1 Das internationale Recht
1.3.2 Das deutsche Urheberrecht
1.4 Die Kryptografie
1.5 Einordnung und Zielsetzung der Arbeit
1.6 Aufbau dieser Arbeit |
wurde mit der Errichtung der WTO7 auch noch das Übereinkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS8-Übereinkommen) abgeschlossen,
dass den internationalen Schutz der Immaterialgüterrechte gegen „Piraterie“
verstärken soll und auch gewisse Mindestrechte für den Urheber vorsieht.
(Dreier, 2001)
1.3.2 Das deutsche Urheberrecht
In Deutschland reicht die Geschichte des Urheberrechts als verfasstes Gesetz bis in
das 19. Jahrhundert zurück. Im Jahr 1876 wurde das erste (reichs)deutsche Urhebergesetz
verfasst. Auslöser waren die in starkem Maße ansteigenden Publikationen (Bücher,
Zeitungen) und ihre zunehmend unkontrollierte Vervielfältigung, die im Weiteren
1901 zur Verfassung eines Literatur- und Verlagsgesetzes und 1907 zur Verabschiedung
eines Kunsturhebergesetzes führten (DreierNagel, 2003).
Heute regelt das Urheberrechtsgesetz, das am 9.9.1965 eingeführt wurde und weitere
Gesetze den Umgang mit schriftlichen, grafischen und musikalischen Werken in ihren
jeweiligen Wiedergabeformen. Im Urheberrechtsgesetz stehen dabei allerdings vielmehr
die vermögensrechtlichen Interessen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften
bei der Verbreitung und Vervielfältigung von Werken im Vordergrund, als die anzunehmenden
persönlichkeitsrechtlichen Interessen der jeweiligen Autoren. Trotzdem
sind diese und auch vermögensrechtliche Interessen der Autoren ebenso geregelt.
(Hu-Berlin, 2005). Das Urheberrechtsgesetz wurde zuletzt erweitert durch das Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (vgl. 1.3.2) von 2003,
welches sich speziell mit Multimedia-Anwendungen befasst. Zu beachten ist, dass das
Urheberrecht zum gewerblichen Rechtsschutz, und damit zum Privatrecht gehört
(DreierSchulze, 2004).
Im Folgenden wird nun eine kurze Übersicht zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich
des Schutzes von Urheberinteressen gegeben. Oftmals ist es unvermeidbar, dass
aufgrund der unklaren Gesetzeslage Neuland bei der Nutzung von bereits publiziertem
Material betreten wird, wie insbesondere die letzten Jahre gezeigt haben. Als
markantestes Beispiel mag da nur der Streit um die Einstufung von Linksammlungen
im World Wide Web als Datenbanken, welche im Sinne des Urheberrechts als geschützt
gelten, genannt sein (Hoeren, 2002).
Die Einstufung und Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken wird durch
das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG, geregelt. Für
den Schutz im Onlinebereich wurden in jüngster Zeit noch weiter Gesetze erlassen.
Das Wichtigste ist das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, kurz
IuKdG (DreierWürfel, 2003). Daneben existieren noch weitere Gesetze zum Onlinerecht,
(TDDSG, TKG, ...), die für die folgenden Zusammenhänge nicht relevant sind.
Die wichtigsten Begriffe, die im Zusammenhang mit dem deutschen Urheberrecht erwähnt
werden müssen, sind Urheber und Werk.
7 World Trade Organization
8 trade-related aspects of intellectual property rights
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