1 EINLEITUNG
1.1 Einführung der Problemstellung
1.2 Das WWW
1.3 Das Urheberrecht
1.3.1 Das internationale Recht
1.3.2 Das deutsche Urheberrecht
1.4 Die Kryptografie
1.5 Einordnung und Zielsetzung der Arbeit
1.6 Aufbau dieser Arbeit |
tale bzw. digitalisierte Dokumente jeder Art, durch einfaches Kopieren und Weiterleiten,
grenzenlos auszutauschen.
Die Dokumentbeschreibungssprache des WWW, HTML2 (Ragett, 1999), erlaubt das
Einbetten oder Verlinken nahezu aller Dateitypen, die der Browser mittels Ergänzungsmodulen
darstellen kann. Hierdurch lassen sich Multimediainhalte von Animationen
bis hin zu Musik und Videos darstellen. In der Dokumentbeschreibungssprache
HTML ist kein Schutz für die übertragenen Dokumente vorgesehen, so das ein einmal,
auch nur kurzfristig, veröffentlichtes Dokument, aufgrund der Netztopologie,
innerhalb kürzester Zeit weltweit verfügbar sein kann, ohne dass der Urheber noch
Einflussmöglichkeiten hat. Ein weiteres Format zum Datenaustausch das sich in den
letzten Jahren etabliert hat ist PDF (Adobe, 2005), das zu großen Teilen auf dem Postscript-
Format basiert. Eine Besonderheit des PDF-Formats ist z. B. der optionale
Kopierschutz. Der Ersteller des Dokuments kann damit verhindern, dass Benutzer des
Acrobat Readers das Dokument verändern oder ausdrucken können.
1.3 Das Urheberrecht
Urheberrecht ist nationales Recht und daher in verschiedenen Ländern unterschiedlich
geregelt. Es existiert jedoch, aufgrund einer Vielzahl internationaler und binationaler
Verträge, ein gewisser Grundkonsens in der Rechtsanwendung. Im Hinblick auf den
gemeinsamen Markt sind innerhalb der EU3 eine Vielzahl von nationalen Gesetzen in
wesentlichen Teilen durch Richtlinien harmonisiert worden (Dreier et al., 2001). Die
grundlegenden Vereinbarungen und Richtlinien, die das deutsche Urheberrecht beeinflusst
haben, werden kurz vorgestellt, da dieses durch die Abkommen stark beeinflusst
wurde.
1.3.1 Das internationale Recht
Am bedeutsamsten ist die revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst (RBÜ) von 1886. Die RBÜ gewährt den Urhebern in allen Verbandsländern,
außer dem Ursprungsland, da dort die nationalen Gesetze gelten, besondere
Rechte, um ihnen einen Mindestschutz zu sichern. Die RBÜ, welche zuletzt
1971 in Paris revidiert wurde, kommt im heutigen Internetzeitalter, in der es für
digitalisierte Daten keine räumlichen Grenzen mehr gibt, eine herausragende Bedeutung
zu. Der Schutz durch die RBÜ wird durch den WIPO4-Urheberrechtsvertrag
(WCT5) und den WIPO-Vertrag über Darbietung und Tonträger (WPPT6), die 1996
unterzeichnet wurden, aber bisher noch nicht in Kraft getreten sind, ergänzt. 1994
2 Hypertext Markup Language
3 Europäische Union
4 World Intellectual Property Organization
5 WIPO Copyright Treaty
6 WIPO Performances and Phonograms Treaty
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