|
|||||
- 1 aktuelles Urheberrechtsgesetz |
um ein individuelles Geisteswerk handeln, dass sich auf das Schaffen einer „natürlichen“ Person zurückführen läßt. § 2 I UrhG unterteilt die zu schützenden Werke in sieben unterschiedliche Kategorien: 1. Sprachwerke § 2 I Nr. 1 UrhG regelt, dass zu den geschützten Werken "Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme" gehören. Was das UrhG unter Computerprogrammen versteht, regelt § 69 a I UrhG: "Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials." § 69 a II UrhG präzisiert: "Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms.
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt." Geschützt werden also zum Beispiel Programme (auch Programmvorstufen) und Spiele, wogegen Ideen und Grundsätze, die der Erschaffung eines Programms dienen, und Bedienungsanleitungen nicht geschützt sind. Das Schutzkriterium (§ 69 a III UrhG) ist gegeben, wenn Computerprogramme individuelle Werke als Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers darstellen. Werke der Musik Die Werke der Musik werden in § 2 I Nr. 2 UrhG geregelt. Oberstes Gebot ist auch hier die Erkennbarkeit der persönlichen geistigen Schöpfung durch einen Urheber (§ 2 II UrhG). Hierzu gehören auch Musikstücke, die eigens für Computerprogramme komponiert wurden.
phantomimische Werke Werke der Phantomimik und der Tanzkunst werden von § 2 I Nr. 3 UrhG geschützt.
Werke der bildenden Künste Gleiches gilt für Werke der bildenden Kunst. Die Vorschrift erstreckt ihren Schutz auch auf Werke der angewandten Kunst, also auf Kunst, die auch einen Gebrauchszweck erfüllt, wie beispielsweise besonders ausgefallene Möbeldesigns. Die Grenze zum alltäglichen Gebrauchsgegenstand ist eine besondere künstlerische Gestaltungshöhe
|
||||