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EINLEITUNG |
3 Zugang Für den Zugang eines Telefaxes gilt der allgemeine Grundsatz des § 130 BGB: Es geht dem Empfänger zu, wenn es in seinen Machtbereich gelangt und er unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Das ist immer dann der Fall, wenn das störungsfrei übermittelte Fax bei dem Empfänger vollständig ausgedruckt vorliegt. Allerdings wird für den Zeitpunkt des Zugangs zwischen geschäftlichen und privaten Anschlüssen unterschieden: Bei einem privaten Faxgerät, das sich in der Wohnung des Empfängers befindet und eingeschaltet ist, kann der Empfänger praktisch jederzeit von dem Inhalt des eingehenden Faxes Kenntnis erlangen. Im Einzelfall sind die Gewohnheiten des Empfängers und Zumutbarkeitsgesichtspunkte entscheidend. Handelt es sich hingegen um ein in Geschäftsräumen aufgestelltes Faxgerät, so ist mit dem Zugang zu den üblichen Geschäftszeiten zu rechnen. Geht das Fax erst nach Geschäftsschluss zu, so kann der Zugang erst wieder mit Geschäftsbeginn erfolgen. Dagegen ist der Zugang bei Gerichten auch in der Nacht gewährleistet. So liegt ein fristgerechter Zugang vor, wenn alle Seiten vollständig und unterschrieben vor Fristablauf, d.h. vor 24 Uhr vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt sind.
4 Fehlerhafte Übermittlung Bei technischen Störungen während der Übermittlung geht das Fax nicht zu, da keine Kenntnisnahme erfolgen kann. Dies ist grundsätzlich unabhängig davon, in wessen Sphäre die Störung aufgetreten ist. Für die Übermittlung von Telefaxen läßt sich eine angemessene Risikoverteilung erreichen. Der Zugang eines Telefaxes erfolgt entweder mit der dauerhaften ”Speicherung” in einer Telekopie oder im Festspeicher des Computers beim Empfänger. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Absender das Risiko, etwa bei Leitungsstörungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Erklärende hinreichend über den Zugang vergewissert hat. Diesbezüglich dürften die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Beweiswert des Sendeberichts die Position stützen, die eine entsprechende Rückfrage des Absenders für erforderlich hält. Scheitert der Ausdruck oder die Speicherung an einem Defekt des Empfangsgeräts, so lassen sich diese Fälle über die Grundsätze der Zugangsverhinderung lösen. Wer mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen muss, muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, daß ihn diese auch erreichen. Dies muss auch im Falle der Bekanntgabe der Faxnummer gelten. Wenn der Empfänger absichtlich oder versehentlich kein Papier nachlegt, so kann ein verzögerter bzw. nachgeholter Zugang noch als rechtzeitig behandelt werden. Entsprechende Rückfragepflichten des Empfängers entstehen auch, wenn die Erklärung nur verstümmelt gespeichert wird, der Absender aber erkennbar ist.
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