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EINLEITUNG |
Die Empfänger, die, mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen müssen, haben das Risiko zu tragen, daß die Nichtfunktionsfähigkeit der Empfangsanlage zum Scheitern der Übertragung oder eines leserlichen und vollständigen Ausdrucks führt. (BGH, NJW 1995, S.666) Bei für den Absender erkennbarer Unterbrechung der Verbindung sind allerdings weitere zumutbare Zustellversuche erforderlich, deren Gelingen auf den Zeitpunkt des ersten Versuchs zurückwirken.
5 Zugangsbeweis Sendeberichte
Die Frage nach der Beweiskraft des Sendeprotokolls stellt sich nur dann, wenn der Empfänger erklärt, er habe das Fax nicht erhalten, obwohl im Sendebericht des Absenders der "O.K."-Vermerk verzeichnet ist. Der BGH hat die Frage, ob der Sendebericht ein tauglicher Zugangsbeweis ist, offengelassen (BGH NJW 1995, S. 665 ff.). Es bleibt demnach den Instanzgerichten überlassen, im Einzelfall aufgrund eigener Sachkenntnis oder mit Hilfe eines Sachverständigen den Zweifeln an der Aussagekraft eines Sendeberichts nachzugehen und darüber zu entscheiden. Insbesondere wenn Zweifel an einem Zugang aufgrund einer Störung des öffentlichen Netzes vorliegen, kann der Sendebericht lediglich ein Indiz sein. Eine Zeugenaussage, die die Absendung des Schriftstücks bestätigt, kann zwar nicht den Zugang beweisen, aber etwaige Manipulationen des Sendeberichts ausschließen. Durch den Sendebericht wird nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und Empfangsgerät angezeigt. Für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen besitzt das Sendeprotokoll hingegen keinen Aussagewert. Die Datenübertragung kann an Defekten am Empfangsgerät, die zum Abbruch der Verbindung führen gescheitert sein ohne daß die Unterbrechung und die mißglückte Übermittlung im Sendebericht ausgewiesen wurden. Deswegen liefert der Sendebericht allenfalls ein Indiz für den Zugang, solange die Möglichkeit besteht, daß die Datenübertragung trotz OK-Vermerks im Sendebericht infolge von Leistungsstörungen mißglückt ist. (Aus diesen Gründen hat der BGH für den Faxsendebericht die Annahme eines Anscheinbeweises für den Nachweis des Zuganges eines Fax abgelehnt.) Eine Zeugenaussage, die die Absendung des Schriftstücks bestätigt, kann zwar nicht den Zugang beweisen, aber etwaige Manipulationen des Sendeberichts ausschließen. Das Risiko, das der Zugang nicht bewiesen werden kann, besteht beim Fax in gleichem Umfang wie beim Brief. Empfehlenswert ist daher, dem Empfänger eine bereits vorbereitete Empfangsbestätigung zuzufaxen, mit der Bitte, diese unterschrieben zurück zu faxen. Diese Empfangsbestätigung sollte die Bemerkung enthalten „vollständig und gut leserlich erhalten" sowie den Inhalt des Schreibens mit einem Schlagwort zur genauen Identifizierung. Sollte die Empfangsbestätigung dann nicht zurückkommen, besteht Anlass zu telefonischer Nachfrage und gegebenenfalls zur Wiederholung des Übertragungsvorgangs. Durch die vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung ist es dem Absender jedenfalls möglich, auch den Zugang zu beweisen.
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