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10.07.09: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Digitale Schutzmechanismen und deren Umgehung im Kontext des deutschen Urheberechtes

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1  EINLEITUNG
2 VERTRAGSSCHLUSS UND FORM
3 ZUGANG
4 FEHLERHAFTE ÜBERMITTLUNG
5 ZUGANGSBEWEIS SENDEBERICHTE
6 AUTHENTIZITÄT
FALLBEISPIEL
7 FAZIT
ANHANG / MERKBLATT / QUELLEN

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Einleitung


Das Telefax gehört heute zu den notwendigen Kommunikationsmitteln im Privatrechtsverkehr. Seine Verwendung führt jedoch zu zahlreichen rechtlichen Fragen, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.



Die zwei wichtigsten Fragen sind:


Hat tatsächlich ein Faxversand stattgefunden?


Ist der angebliche Absender auch der Reale?









2. Vertragschluss und Form


Grundsätzlich kann im Privatrechtsverkehr aufgrund der Formfreiheit jede Willenserklärung oder Mitteilung per Telefax übermittelt werden. Dies gilt auch für "Kaufmännische Bestätigungsschreiben" und die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausnahmsweise kann jedoch durch das Gesetz oder aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen eine besondere Form verlangt sein.



2.1 Gesetzliche Schriftform


Im Falle der gesetzlich angeordneten Schriftform bedarf es zum Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts einer eigenhändigen Unterschrift oder eines notariell beglaubigten Handzeichens gemäß §§ 125, 126 BGB. Die eigenhändige Unterschrift soll vollen Beweis über den Umstand erbringen, dass die über dieser Unterschrift stehende Erklärung von dem Unterzeichner stammt. Zudem kommt der gesetzlichen Schriftform meist eine Warnfunktion zu. Da bei einer empfangsbedürftigen Erklärung nicht nur die Abgabe sondern auch der Zugang in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (das bedeutet: mit Unterschrift) erfolgen muss, kann eine Erklärung per Telefax diesen Anforderungen nicht genügen. Dem Empfänger geht eben nur eine Kopie der Originalunterschrift des Erklärenden zu. Gesetzliche Schriftform ist beispielsweise in folgenden. Fällen angeordnet: Bürgschaftsübernahmen und abstraktes Schuldanerkenntnis (unter Nichtkaufleuten), längerfristige Pacht- und Mietverträge und der Nachweis einer (Stimmrechts-)Vollmacht.




2.2 Vertraglich vereinbarte Schriftform


Für die vertraglich vereinbarte Schriftform enthält das Gesetz in § 127 BGB eine Auslegungsregel. Demnach soll auch eine telegraphische Übermittlung oder Briefwechsel zum Vertragschluss ausreichen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden. Die telegraphische Übermittlung steht insoweit der Übermittlung per Telefax gleich.