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EINLEITUNG |
Hinweis:
Für wichtigen Schriftverkehr gilt deshalb weiterhin, dass wichtige Mitteilungen durch Boten - und zwar gegen Empfangsbestätigung direkt auf dem Dokument selbst - zu übermitteln sind und nur im Notfall - wegen der Gefahr der fehlenden Beweismöglichkeit des Zugangs - auf ein Einschreiben mit Rückschein zurückzugreifen ist. Sollte bei eiligen Mitteilungen und bei drohendem Fristablauf nur eine Übermittlung per Telefax - und keine persönliche Übergabe - möglich scheinen, sollte zum Nachweis über den Zugang des Telefaxschreibens eine telefonische Erkundigung über den Eingang eingeholt und dies in einem Vermerk mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner festgehalten werden. Merkblatt
Rechtsprobleme bei der Verwendung von Telefax Quellen:
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