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23.02.10: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Beweiskraft von (signierten) Faxdokumenten im digitalen Kontext

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1  EINLEITUNG
2 VERTRAGSSCHLUSS UND FORM
3 ZUGANG
4 FEHLERHAFTE ÜBERMITTLUNG
5 ZUGANGSBEWEIS SENDEBERICHTE
6 AUTHENTIZITÄT
FALLBEISPIEL
7 FAZIT
ANHANG / MERKBLATT / QUELLEN

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Hinweis:



Für wichtigen Schriftverkehr gilt deshalb weiterhin, dass wichtige Mitteilungen durch Boten - und zwar gegen Empfangsbestätigung direkt auf dem Dokument selbst - zu übermitteln sind und nur im Notfall - wegen der Gefahr der fehlenden Beweismöglichkeit des Zugangs - auf ein Einschreiben mit Rückschein zurückzugreifen ist.

Sollte bei eiligen Mitteilungen und bei drohendem Fristablauf nur eine Übermittlung per Telefax - und keine persönliche Übergabe - möglich scheinen, sollte zum Nachweis über den Zugang des Telefaxschreibens eine telefonische Erkundigung über den Eingang eingeholt und dies in einem Vermerk mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner festgehalten werden.

Merkblatt



    Rechtsprobleme bei der Verwendung von Telefax

    1. Das Telefax ist bei vertraglich vereinbarter Schriftform grundsätzlich wie die Versendung eines Briefes zu werten.

    2. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform des § 126 BGB wird durch ein Telefax nicht gewahrt, weil dazu eine eigenhändige Unterschrift erforderlich wäre, die aber beim Fax nur in Kopie vorliegt.

    3. Das Fax gilt wie der Brief gemäß § 130 BGB als zugegangen, wenn es während der üblichen Geschäftsstunden beim Empfänger eingeht. Erfolgt der Eingang später, so gilt das Fax erst mit dem nächsten Beginn der Geschäftsstunden als zugegangen. (Ausnahme: bei Gerichten und Behörden)

    4. Wer auf seinen Faxanschluss hinweist, muss sicherstellen, dass das Gerät empfangsbereit ist. Andernfalls muss er damit verbundene Rechtsnachteile in Kauf nehmen, wenn ordnungsgemäß abgesandte Faxe deshalb nicht ankommen, weil das Faxgerät nicht empfangsbereit ist. Das Risiko bei Störungen im öffentlichen Netz geht zu Lasten des Absenders.

    5. Ein Sendeprotokoll hat keine absolute Beweiskraft dahingehend, dass der Empfänger das Fax auch tatsächlich empfangen hat. Es wird damit lediglich bewiesen, dass das Fax ordnungsgemäß abgesandt und eine Verbindung zwischen den Faxgeräten hergestellt wurde.

Quellen:


  • Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.2.1997, Az. 4 U 3193/96

  • IHK Heilbronn: Rechtsprobleme bei der Verwendung von Telefax Februar 2000 Dr. Peter Bleutge

  • Axel Tschentscher CR 3/1991

  • Fax-Sendeprotokoll ohne Beweiskraft BGH-Urteil vom 24.6.1999

  • Beschluß vom 5.4.2000 – GmS OGB1/98 (BGH)