Neues:

23.02.10: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Beweiskraft von (signierten) Faxdokumenten im digitalen Kontext

head.jpg

Kontakt & Sales

1  EINLEITUNG
2 VERTRAGSSCHLUSS UND FORM
3 ZUGANG
4 FEHLERHAFTE ÜBERMITTLUNG
5 ZUGANGSBEWEIS SENDEBERICHTE
6 AUTHENTIZITÄT
FALLBEISPIEL
7 FAZIT
ANHANG / MERKBLATT / QUELLEN

back                                                 forward


Sachverhalt:

Die Architekten forderten von den Bauherren aufgrund behaupteter Vorplanungsleistungen für die Errichtung eines Autohauses ein Honorar von 66.000,- DM und meinten den Vertragsschluss damit belegen zu können, dass sie ihren Auftraggebern vorher Entwurfspläne zugefaxt hätten, die von diesen auch angenommen und benutzt worden seien. Auf Grund dieses Umstandes sei es, so die Planer, gerechtfertigt, davon auszugehen, dass einerseits die Grundlagenermittlung und andererseits die Vorplanung für ein derartiges Vorhaben beauftragt worden seien. Die Bauherren behaupteten dagegen, der Vorentwurf sei ihnen nicht per Fax übermittelt worden.



Entscheidungsgründe:



Der BGH hat den O.K.-Vermerk auf dem Sendeprotokoll für den Beweis des Zugangs des Telefaxschreibens (und damit für den Beweis des Auftrages hinsichtlich des Vorentwurfes) nicht für ausreichend gehalten. Von einer konkludenten Auftragserteilung kann nach Auffassung des BGH nicht ausgegangen werden, da die Übermittlung des Vorentwurfes per Telefax alleine nicht geeeignet sei, einen Auftrag hinsichtlich des Vorentwurfes zu begründen.

Der BGH (Urteil vom 24.6.1999, BauR 1999, S. 1319) hat entschieden, dass allein aus der Entgegennahme von Architektenleistungen, die per Fax übermittelt worden seien, nicht auf den Willen des Bauherren geschlossen werden könne, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Erforderlich seien vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen.


Hinweis:



Für wichtigen Schriftverkehr gilt deshalb weiterhin, dass wichtige Mitteilungen durch Boten - und zwar gegen Empfangsbestätigung direkt auf dem Dokument selbst - zu übermitteln sind und nur im Notfall - wegen der Gefahr der fehlenden Beweismöglichkeit des Zugangs - auf ein Einschreiben mit Rückschein zurückzugreifen ist.

Sollte bei eiligen Mitteilungen und bei drohendem Fristablauf nur eine Übermittlung per Telefax - und keine persönliche Übergabe - möglich scheinen, sollte zum Nachweis über den Zugang des Telefaxschreibens eine telefonische Erkundigung über den Eingang eingeholt und dies in einem Vermerk mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner festgehalten werden.