Neues:

23.02.10: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Beweiskraft von (signierten) Faxdokumenten im digitalen Kontext

head.jpg

Kontakt & Sales

1  EINLEITUNG
2 VERTRAGSSCHLUSS UND FORM
3 ZUGANG
4 FEHLERHAFTE ÜBERMITTLUNG
5 ZUGANGSBEWEIS SENDEBERICHTE
6 AUTHENTIZITÄT
FALLBEISPIEL
7 FAZIT
ANHANG / MERKBLATT / QUELLEN

back                                                 forward


7 Fazit


Wegen des Risikos von technisch bedingten Übertragungsfehlern, die sich nicht im Sendeprotokoll niederschlagen, erbringt der Sendebericht eines Telefaxgeräts über die Absendung keinen Beweis für den Zugang der Mitteilung beim Empfänger und kann auch kein diesbezüglicher Beweis des ersten Anscheins durch ihn geführt werden. Störungen der Empfangsanlage, die eine Übertragung oder einen leserlichen und vollständigen Ausdruck verhindern, sind dem Risikobereich des Empfängers zuzuordnen, während der Absender das Risiko für Störungen im öffentlichen Netz zu tragen hat.

Ein Fax wird vor Gericht grundsätzlich wie ein normaler Brief bewertet. Ein Sendeprotokoll allein hat nicht die rechtliche Wirkung, wie z.B. der Rückschein eines Einschreibens. Empfehlenswert ist daher, dem Empfänger eine bereits vorbereitete Empfangsbestätigung zuzufaxen, mit der Bitte, diese unterschrieben zurück zu faxen.

In jedem Fall werfen die technischen Schwachstellen des Faxverkehrs und seine Manipulierbarkeit weitere klärungsbedürftige rechtliche Fragen auf, besonders in solchen Fällen, in denen Dritte zu Schaden kommen. Die mannigfaltigen Manipulationsmöglichkeiten eines Telefaxes sprechen dagegen, den Beweiswert solch einer Telekopie ebenso hoch zu veranschlagen wie den einer Urkunde mit der Original-Unterschrift des Ausstellers. Deswegen ist es sinnvoll, soweit möglich, das oben beschriebene Impressum einzusetzen.

Der vertrauensvolle Umgang mit dem Faxgerät im Geschäftsalltag ist also auch in der direkten Kommunikation immer noch fragwürdig. Mehr Rechtssicherheit garantieren da in jedem Fall eher die digitalen Signaturen in der Email-Kommunikation.


Anhang


Fax-Sendeprotokoll ohne Beweiskraft - BGH-Urteil vom 24.6.1999


Problemstellung:

Per Telefax werden bei der Abwicklung von Bauprojekten häufig wichtige Erklärungen, wie Mängelrügen, Fristsetzungen und Kündigungen übermittelt. Derartige Mitteilungen werden erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Will der Absender also aus diesen Erklärungen Rechte herleiten, muss er ihren Zugang beweisen. Dies ist bei wichtigen einseitigen, empfangsbedürftigen schriftlichen Erklärungen wie z.B. In Verzugsetzen, Aufforderung zu Mitwirkungshandlungen, Kündigung, Mahnung bekanntermaßen mittels Zustellung per Boten möglich. Dementsprechend sollte der Architekt also einen Boten zu seinem Auftraggeber schicken und den Brief persönlich, am besten gegen Empfangsbestätigung - und zwar direkt auf dem inliegenden Dokument selbst - aushändigen lassen. Dagegen kann - obwohl dies oft so vertreten wird - der Zugang nicht zuverlässig durch Einschreiben mit Rückschein bewiesen werden, da sich der Inhalt des Einschreibebriefs aufgrund des Rückscheins nicht ermitteln läßt. Ganz gefährlich wird es, wenn der Absender eines Telefaxes glaubt, den Zugangsnachweis mit einem ordnungsgemäßen Absendeprotokoll führen zu können. So glaubten die Architekten im nachfolgenden Fall , durch das Absendeprotokoll über das Fax, mit dem sie ihre Entwurfspläne an den Bauherrn geschickt hatten, ihr Vertragsangebot beweisen zu können.