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23.02.10: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Beweiskraft von (signierten) Faxdokumenten im digitalen Kontext

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Telefax

Entscheidende Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits kam somit dem von der Klägerin vorgelegten Telefax zu. Stammte es vom Beklagten, dann war dies der Beweis, dass er dem Angebot der Klägerin zugestimmt hatte. War er dagegen nicht der Absender und hatte er die Originalurkunde nicht unterschrieben, dann konnte ihm das Fax selbstverständlich nicht zugerechnet werden.



Kein Verlass

Nach Abwägung aller Gesichtspunkte waren die OLG-Richter nicht überzeugt, dass es sich tatsächlich um ein Fax des Beklagten handelte.

Eine Telekopie, wie sie die Klägerin vorgelegt habe, könne heutzutage unschwer hergestellt werden, ohne dass sich eine eventuelle Manipulation feststellen lasse. Die Absenderkennung sei wenig aussagekräftig, weil sie beliebig eingestellt werden könne. Auch das Empfangsjournal gebe keinen sicheren Aufschluss, wer wann welches Fax abgesandt habe. Auf die gefaxte Unterschrift sei ebenfalls kein Verlass, weil man anhand der Telekopie nicht prüfen könne, ob die Unterschrift auf dem Original wirklich vom angeblichen Aussteller geleistet wurde. Bekanntlich sei es ein leichtes, mit Hilfe von Scannern Unterschriften einzulesen, sie zu bearbeiten und so mit einem Text zu verbinden, dass der Anschein einer echten Urkunde entsteht.

All diese Manipulationsmöglichkeiten sprechen nach Ansicht des OLG Nürnberg dagegen, den Beweiswert einer Telekopie ebenso hoch zu veranschlagen wie den einer Urkunde mit der Original-Unterschrift des Ausstellers. Im konkreten Fall solle eine Fälschung zwar keineswegs unterstellt werden. Sie lasse sich andererseits aber auch nicht ausschließen. Infolge dieser Ungewissheit verliere das vorgelegte Fax-Exemplar entscheidend an Beweiskraft.



Beweislast

Da die Richter weder von der Darstellung der Klägerin noch von der des Beklagten restlos überzeugt waren, stellte sich die Frage, wer rechtlich die Folgen dieses Beweis-Patts zu tragen hat. Nach allgemeinen Prozessregeln liegt die Beweislast bei derjenigen Partei, die aus der bestrittenen Behauptung etwas für sie Günstiges herleiten will. Das war im konkreten Fall die GmbH als Klägerin. Folgerichtig wies das OLG Nürnberg ihre Klage mangels Beweises als unbegründet ab.

(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14.2.1997, Az. 4 U 3193/96; rechtskräftig)