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23.02.10: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Beweiskraft von (signierten) Faxdokumenten im digitalen Kontext

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Fallbeispiel 1:


Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg in Zivilsachen


Kein voller Beweiswert von Faxschreiben - Gefahr der Manipulation


Kurzfassung

Telefax-Schreiben haben einen geringeren Beweiswert als Original-Urkunden. Insbesondere beweist die Vorlage einer Telekopie trotz Absender-Kennung noch nicht, dass das Schreiben tatsächlich vom angeblichen Absender stammt. Das betonte das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Zivilurteil.

Telefax-Sendungen lassen sich nach Auffassung der OLG-Richter durch technische Tricks unschwer manipulieren. Kein Verlass ist insbesondere auf die Absender- und Empfängerkennung sowie auf die Echtheit der fernkopierten Unterschrift. Wenn also unklar bleibt, ob ein Fax tatsächlich von dem darin angegebenen Absender stammt, dann kann sich der Inhaber nicht auf die bei echten Urkunden übliche Beweiskraft berufen.

Mit dieser Begründung wies das OLG Nürnberg die Klage eines Unternehmens ab, das einen Geschäftsmann auf ein angeblich vereinbartes Honorar von 32.358 DM verklagt hatte.


Sachverhalt



Die Klägerin, eine GmbH auf dem Dienstleistungs-Sektor, hatte unstreitig mit dem Beklagten Verhandlungen geführt. Ob es freilich am Ende tatsächlich zum Vertragsschluss gekommen war, darüber ging der Sachvortrag beider Seiten weit auseinander.



Der Beklagte versicherte, das zunächst beabsichtigte Abkommen habe sich zerschlagen.

Die Klägerin beteuerte demgegenüber, die Vorverhandlungen seien sehr wohl in einen Vertrag gemündet. Zum Beweis legte sie einen schriftlichen Text vor, den ihr der Beklagte per Telefax übermittelt habe. Der zugefaxte Vertrag trage die Unterschrift des Beklagten. Außerdem weise ihn die auf dem Fax sichtbare Absenderkennung als Absender aus. Darüber hinaus belege ihr eigenes Empfangsjournal, dass das Fax tatsächlich am fraglichen Tag bei ihr eingetroffen sei.



Wer lügt?

Eins war klar: Eine der beiden Darstellungen war falsch. Aber welche? Beide Schilderungen waren in sich schlüssig und klangen plausibel. Jede Partei konnte zudem aus den Begleitumständen gute Argumente für ihren Standpunkt anführen. Auch das äußere Auftreten der Kontrahenten ließ keinen sicheren Schluss darauf zu, wer von ihnen die Unwahrheit sagte.