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10.07.09: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Digitale Schutzmechanismen und deren Umgehung im Kontext des deutschen Urheberechtes

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1 aktuelles Urheberrechtsgesetz
2 Auswirkungen der EU-Richtlinie auf das deutsche Recht
3 technische Grundlagen
4 Schutzmechanismen und deren Umgehung
5 Ausblick, Zukunft des DRM und der digitalen Kopierschutztechniken

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Lichtbildwerke

Hier bestimmt § 2 I Nr. 5 UrhG, dass zu den geschützten Werken auch

"Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden"

gehören.

Die Vorschrift spricht zunächst künstlerisch gestaltete Fotografien an, die sich von alltäglichen Aufnahmen abheben (hier greift § 72 UrhG ein).

Zu den Werken, die "wie Lichtbilder geschaffen werden", gehören zum Beispiel einzelne Bilder aus Filmen, sofern sie eine schöpferische Leistung enthalten.


Filmwerke

Filmwerke werden vom § 2 I Nr. 6 UrhG geschützt:

"Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden."

Zu den Filmwerken gehören Fernseh- oder Kinofilme. Aber auch "banale" Filme (Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen) schützt das UrhG (§ 95 UrhG).


Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art genießen Schutz über § 2 I Nr. 7 UrhG, sofern es sich um "persönliche geistige Schöpfungen" handelt, die nicht bloßen Nachrichtencharakter haben.

Verwandte Schutzrechte

Neben den bereits aufgeführten und geschützten Werken im Sinne des § 2 UrhG sind vom Urheberrecht auch verwandte Schutzrechte, die sogenannten Leistungsschutzrechte, im zweiten und dritten Teil des UrhG umfasst.

Hier werden Leistungen geschützt, die nicht persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 II UrhG darstellen und damit keinem Urheberrechtsschutz zugänglich sind. Folgenden Schutz haben die verwandten Schutzrechte zum Gegenstand:


  1. Schutz bestimmter Ausgaben (§§ 70 und 71 UrhG)

  2. Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG)

  3. Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 – 84 UrhG)

  4. Schutz des Herstellers von Tonträgern (§§ 85 und 86 UrhG)

  5. Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)

  6. Schutz des Datenbankherstellers (§ 87 a – e UrhG)