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10.07.09: Anpassung an das neue Urheberecht und die EU-Richtlinie ist fast fertig

Digitale Schutzmechanismen und deren Umgehung im Kontext des deutschen Urheberechtes

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1 aktuelles Urheberrechtsgesetz
2 Auswirkungen der EU-Richtlinie auf das deutsche Recht
3 technische Grundlagen
4 Schutzmechanismen und deren Umgehung
5 Ausblick, Zukunft des DRM und der digitalen Kopierschutztechniken

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Verbreitung und Vervielfältigung von Werken im Vordergrund, als die anzunehmenden persönlichkeitsrechtlichen Interessen der jeweiligen Autoren. Nichtsdestotrotz sind diese und auch vermögensrechtliche Interessen der Autoren ebenso geregelt.1

Urhebergesetz

Im folgenden wird nun eine Übersicht zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Schutzes von Urheberinteressen gegeben. Da oftmals aufgrund der unklaren Gesetzeslage Neuland bei der Nutzung von bereits publiziertem Material betreten wird, ist unvermeidbar, wie insbesondere die letzten Jahre gezeigt haben. Als markantestes Beispiel mag da nur der Streit um die Einstufung von Linksammlungen im World Wide Web als Datenbanken, welche im Sinne des Urheberrechts als geschützt gelten, genannt sein.

Die Einstufung und Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken wird durch das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG, geregelt. Für den Schutz im Online Bereich wurden in jüngster Zeit noch weiter Gesetze erlassen. Das wichtigste ist das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, kurz IuKdG, daneben existieren noch weitere Gesetze zum Online-Recht,(TDDSG, TKG,..), die für die folgenden Zusammenhänge nicht relevant sind.

Die wichtigsten Begriffe, die im Zusammenhang mit dem deutschen Urheberrecht erwähnt werden müssen, sind Urheber und Werk.

Der Urheber

Das Urheberrecht knüpft nach deutschem Recht ausschließlich an die Person des Urhebers (§ 7 UrhG) bzw. der Miturheber (§ 8 UrhG), d. h. des Schöpfers, an. Anders als z. B. in den USA kann daher das Urheberrecht nicht bei einer juristischen Person wie der Firma, bei der der Schöpfer angestellt ist, liegen.

Das Werk

Was das Gesetz unter einem "Werk" versteht, wird in § 2 II UrhG präzisiert:

"Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen."

Damit steht zunächst fest, dass das UrhG Werke voraussetzt, die von einem Menschen, nicht aber von einer selbsttätigen Maschine, wie dem Computer, erschaffen wurden. Es muss sich